Vorladung als Zeuge | Untersuchungsführung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. März 2017BEK 2017 6MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.In SachenA.________,Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch C.________,gegenStaatsanwaltschaft Innerschwyz,Postfach 562, Schmiedgasse 21,6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,betreffendVorladung als Zeuge(Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. Dezember 2016, SUI 2016 1747);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz als Zeuge vorgeladen (KG-act. 1/3). Gegenstand der Zeugeneinvernahme soll die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung sein (KG-act. 1/3). Der Beschwerdeführer ist der Halter des Tatfahrzeuges (U-act. 8.1.06) und beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 9. Januar 2017 die Aufhebung der Verfügungen vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 (KG-act. 1). Er macht geltend, gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.
In Sachen
A.________,Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch C.________,gegenStaatsanwaltschaft Innerschwyz,Postfach 562, Schmiedgasse 21,6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Vorladung als Zeuge
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz als Zeuge vorgeladen (KG-act. 1/3). Gegenstand der Zeugeneinvernahme soll die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung sein (KG-act. 1/3). Der Beschwerdeführer ist der Halter des Tatfahrzeuges (U-act. 8.1.06) und beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 9. Januar 2017 die Aufhebung der Verfügungen vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 (KG-act. 1). Er macht geltend, gemäss