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BEK 2017 6

Vorladung als Zeuge

Schwyz · 2017-03-06 · Deutsch SZ
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Vorladung als Zeuge | Untersuchungsführung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. März 2017BEK 2017 6MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.In SachenA.________,Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch C.________,gegenStaatsanwaltschaft Innerschwyz,Postfach 562, Schmiedgasse 21,6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,betreffendVorladung als Zeuge(Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. Dezember 2016, SUI 2016 1747);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz als Zeuge vorgeladen (KG-act. 1/3). Gegenstand der Zeugeneinvernahme soll die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung sein (KG-act. 1/3). Der Beschwerdeführer ist der Halter des Tatfahrzeuges (U-act. 8.1.06) und beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 9. Januar 2017 die Aufhebung der Verfügungen vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 (KG-act. 1). Er macht geltend, gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.

In Sachen

A.________,Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch C.________,gegenStaatsanwaltschaft Innerschwyz,Postfach 562, Schmiedgasse 21,6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Vorladung als Zeuge

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz als Zeuge vorgeladen (KG-act. 1/3). Gegenstand der Zeugeneinvernahme soll die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung sein (KG-act. 1/3). Der Beschwerdeführer ist der Halter des Tatfahrzeuges (U-act. 8.1.06) und beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 9. Januar 2017 die Aufhebung der Verfügungen vom 29. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017 (KG-act. 1). Er macht geltend, gemäss